Grubenwasseranstieg verhindern – Einwendungen im Planfeststellungsverfahren erheben Worum geht es? Die RAG AG plant, im Saarland die Bergwerke bis zum Jahr 2035 komplett zu fluten. Dies widerspricht früheren vertraglichen Vereinbarungen im Erblastenvertrag aus dem Jahr 2007, als der Konzern noch erklärt hat, das Grubenwasser ewig abzupumpen. Diese Komplettflutung soll in mehreren Teilschritten erfolgen. Ende August 2017 hat die RAG beantragt, das Grubenwasser auf -320 Meter NN in Duhamel und Reden ansteigen zu lassen. Die in diesem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Unterlagen beinhalten auch ein von der Landesregierung in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Wagner sowie eine Plausibilitätsprüfung eines von der RAG vorgelegten Gutachtens zum Thema Erderschütterungen. Die Ergebnisse dieses unabhängigen Gutachtens sind mehr als Besorgnis erregend. Die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf -320 Meter NN könnten größer sein als bisher angenommen. Obwohl das Grubenwasser bei einem Stand auf -320 Meter NN noch weit von den Trinkwasservorkommen im Saarland entfernt ist, kann eine Beeinträchtigung des Trinkwassers nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Grund hierfür sind Störungen im Scheidtertal, deren Ausmaß nicht bekannt ist. Die Bandbreite der Beeinflussung reicht nach den Angaben des Gutachters von ‚vernachlässigbar‘ bis ‚beachtenswert‘. Der unabhängige Gutachter belegt daneben auch Befürchtungen, wonach es infolge des Grubenwasseranstiegs zu neuen Bergschäden kommen kann und bestätigt die Befürchtungen über einen erhöhten Gasaustritt während des Grubenwasseranstiegs. Mit der Offenlegung der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren vom 16. Oktober 2017 sind die Städte und Gemeinden sowie die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, ihre Stellungnahmen in diesem Planfeststellungsverfahren abzugeben. Auch die Bürgerinnen und Bürger können ihre Einwände einbringen. Wer kann Einwendungen erheben? Welche Frist und Form ist zu wahren? Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Monate nach Ende der Auslegungsfrist – also bis zum 15.01.2018 – schriftlich Einwendungen beim Oberbergamt erheben. Einwendungen müssen mindestens den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten und erkennen lassen, welches Rechtsgut (z.B. Leben, Gesundheit, Eigentum) verletzt ist. Begründungen zur Verletzung des Rechtsgutes sind ebenfalls beizufügen. Wird die Einwendung nicht innerhalb der Frist erhoben, ist der Betroffene mit seinem Anliegen vom gesamten weiteren Verfahren einschließlich etwaiger Gerichtsverfahren ausgeschlossen. Welche Kosten entstehen? Die Einwendung selbst ist kostenlos, Gebühren werden nicht erhoben. Mustereinwendungen Hier stellen wir Ihnen einige Mustereinwendungen zum download bereit, die Sie gerne für Ihre Zwecke verwenden können, aber natürlich nicht müssen. Jede Betroffene / jeder Betroffene kann und sollte seine eigene Betroffenheit individuell und möglichst vollständig darstellen, um seine Rechte im Verfahren geltend zu machen. Wegen Erschütterungen http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Erschütterungen.doc Wegen Hebung http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Hebungen.doc Wegen Methan http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Methan.doc Wegen Radon http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Radon.doc Wegen Senkungen http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Senkungen.doc Wegen Trinkwasser: Saarbrücken, St. Ingbert, Sulzbach, Neunkirchen und Spiesermühltal http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Trinkwasser_SB_IGB_Sulzbach_NK_Spiesermühltal.doc Wegen Vernässungen http://gruene-saar.de/wp-content/uploads/2017/12/Einwendung_Vernässungen.doc Haftungsausschluss Wir geben Ihnen vorstehend einige Hinweise und Ratschläge für das Einwendungsverfahren im Rahmen der Planfeststellung. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Rechtsberatung in Ihrem Einzelfall ist und keine Gewähr auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Einwendungen bietet. Wollen Sie gewährleistet haben, dass Ihre Einwendungen auch im Streitfall vor Gericht bestehen, ist eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu empfehlen.