Grüne fordern erneut Wildtierverbot im Zirkus

Schöpfer: Neue Bundesregierung muss Tierschutzgesetz zügig verbessern!

Anlässlich der Unterbringung von fünf Zirkuslöwen in einem Gittergehege im Gewerbegebiet in Blieskastel haben die saarländischen Grünen ihre Forderung nach einem Wildtierverbot im Zirkus bekräftigt. Die neue Bundesregierung müsse hierzu das Tierschutzgesetz endlich verbessern.

Grünen-Landeschefin Tina Schöpfer erklärt dazu: „Obwohl der Bundesrat sich bereits mehrfach – zuletzt im Jahr 2016 – für ein Verbot von Wildtieren im Zirkus ausgesprochen hat, ist die Große Koalition in Berlin in dieser Angelegenheit bislang untätig geblieben. Viele Kommunen sind mittlerweile erfreulicherweise zur Einsicht gelangt, dass Wildtiere nichts in einem Zirkus zu suchen haben, weil sie nicht artgerecht untergebracht und transportiert werden können. Dies ist derzeit in Blieskastel zu betrachten. Dort überwintern fünf Löwen in einem Container mit Freilauf im Gewerbegebiet. Die Tierschutzorganisation „Pro Wildlife“ hat darauf hingewiesen, dass diese Haltung der afrikanischen Raubkatzen in den Wintermonaten nicht artgerecht sei.

Momentan ist es rechtlich unsicher, ob Kommunen ein Verbot von Wildtieren im Zirkus erlassen dürfen. Diese Rechtsunsicherheit muss endlich beseitigt werden und das geht nur über eine Verbesserung des Tierschutzgesetzes auf Bundesebene. Die Bundesregierung darf sich nicht mehr länger aus ihrer Verantwortung für das Tierwohl stehlen und die Forderung der Bundesrates mit der Begründung zurückweisen, dass ein Wildtierverbot nicht mit dem Berufs- und Eigentumsrecht der Zirkusbetreiber*innen zu vereinbaren sei. Zum einen haben bereits fachkundige Vereinigungen wie die Bundestierärztekammer und die Tierärztliche Vereinigung für den Tierschutz darauf hingewiesen, dass die ständig wechselnden Standortbedingungen bei der Zirkushaltung nicht in Einklang mit Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes stehen. Außerdem leiden die Tiere unter ständigem Stress durch beengte Käfige, durch die Auftritte sowie fragwürdige Dressurmethoden.

Zum anderen ist der Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel definiert. Unter dieser Prämisse ist auch die im Jahr 2013 von der Bundesregierung vorgenommene Änderung des Tierschutzgesetzes unzureichend. Sie hatte darin lediglich eine Einschränkung der Wildtierhaltung eingefügt. Eingegriffen werden könne demnach erst, wenn Haltung und Transport „nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ (Paragraph 11 Absatz 4) möglich sind. Wir erwarten von der neuen Bundesregierung, ihrem verfassungsgemäßen Auftrag für den Tierschutz besser nachzukommen. Vor dem Hintergrund, dass es bei der Frage der Wildtierhaltung um nichts Geringeres als um das Wohl unserer Mitgeschöpfe geht, halten wir auch einen Eingriff in das Grundrecht der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Betreiber*innen für verhältnismäßig und verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.“